Satzung der Tauchgemeinschaft Mölln e.V.

Stand 06.08.2021

§ 1. Name und Sitz

Die Tauchgemeinschaft Mölln e.V. (Abk.: TGM), gegründet in Mölln am 11. April 1986, hat ihren Sitz in Mölln.

§ 2. Zweck und Gemeinnützigkeit

Die Tauchgemeinschaft Mölln e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauchsports und des sozialen Vereinslebens mit dem Ziel, den Tauchsport zum Volkssport auf möglichst breiter Basis werden zu lassen. Die außerschulische Jugendarbeit ist für die Tauchgemeinschaft Mölln e.V. ein vorrangiges Ziel.

Ein weiteres Aufgabengebiet sieht der Verein im Bereich des Naturschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes. Die Unterstützung anderer Verbände erfolgt auf freiwilliger Basis der einzelnen Mitglieder. Eine Zusammenarbeit mit anderen Verbänden des Rettungswesens im Bereich der Bergung aus dem Wasser wird angestrebt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Anschaffung von Sportgeräten, Förderung und Pflege sportlicher Übungen und Leistungen der Mitglieder. Die Tätigkeit der Tauchgemeinschaft Mölln e.V. erfolgt unter Beachtung parteipolitischer, weltanschaulicher und konfessioneller Neutralität. Wehrsportliche Ziele werden nicht verfolgt. Das Vereinsleben vollzieht sich in allen Bereichen auf Basis demokratischer Prinzipien. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird jedermann ermöglicht.

§ 4. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag der beitrittswilligen Person durch Annahme eines Vorstandsmitglieds.

2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung des Mitglieds mit Vierteljahresfrist zum Ende des Quartals,
b) durch Ausschlusserklärung des Vorstandes aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn:
ba) das Verhalten eines Mitgliedes die Interessen des deutschen Tauchsports oder des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig schwer geschädigt bzw. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstoßen hat;
bb) das Mitglied ohne Bewilligung des Vorstandes mit den Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung vier Monate im Verzug ist.

Dem Betroffenen steht binnen zweier Wochen ab Eröffnung der Ausschlusserklärung das Recht zu, seine schriftliche Beschwerde dem Vorstand zukommen zu lassen. Der Vorstand legt die Beschwerde auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Die Beschwerde hat bis zur Entscheidung aufschiebende Wirkung.

§ 5. Mitgliederversammlung

1. Die Willensbildung der Tauchgemeinschaft Mölln e.V. vollzieht sich in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Jährlich mindestens einmal, möglichst im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden durch Mitgliederrundschreiben (per Post bzw. E-Mail) einzuberufen. Die Tagesordnung ist zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Vorsitzende hat das Recht, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, eine zweite ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen behandeln alle Tagesordnungspunkte. Anträge, die auf die Tagesordnung kommen sollen, müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln auf zwei Jahre. Die Berufung endet, wenn einem Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Nachwahl das Amt kommissarisch besetzen. Neuwahlen dürfen nur für die Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.

3a. Die jugendlichen Mitglieder der Tauchgemeinschaft Mölln e.V. treten mindestens einmal jährlich zu einer Jugendvollversammlung zusammen und wählen den Jugendwart. Dieser wird von der Mitgliederversammlung , die jedes Jahr stattfindet, bestätigt.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über Vereinsangelegenheiten.

5. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt beim ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, bei deren Verhinderung beim Dienstältesten Vorstandsmitglied.

6. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Veränderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller, auch der nicht erschienenen Mitglieder, deren Zustimmung schriftlich vorliegen muss, erforderlich.
Stimmrechtsübertragungen und Vollmachten zur Stimmabgabe sind unzulässig.

7. Beschlüsse sind in das Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das von ihm und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

8. Das Versammlungsprotokoll des Vorjahres wird zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an alle Mitglieder verteilt. Über Einsprüche wird in der Mitgliederversammlung verhandelt und Beschluss gefasst.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel aller Stimmen dies mit Vorlage bestimmter Anträge verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntmachung der Anträge mit Dreiwochenfrist an den gemäß Beschuss Ziffer 4 vom 1. Vorsitzenden bestimmten Ort.

§ 6. Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus acht Personen:
Erster Vorsitzender, Sportwart, Kassenwart, stellvertretender Vorsitzender, stellvertretender Sportwart, Jugendwart, Schriftführer sowie dem Gerätewart.

2. Der 1. Vorsitzende, der Sportwart und der Kassenwart bilden den Geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei von Ihnen sind für den Verein vertretungsberechtigt.

§ 7. Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Stimmrecht.

Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind oder Stundung gewährt worden ist. Die rechtzeitige Kontrolle obliegt dem Kassenwart.

§ 8. Schlichtungsordnung

Der Vorstand gibt seine Entscheidungsvorschläge zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung.

§ 9. Vereinsbeitrag

Der Vereinsbeitrag wird vierteljährlich im Voraus fällig. Die Höhe des Beitrages je Kopf setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 10. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Den Kassenprüfern steht das Recht auf Stellungnahme zur Mittelverwendung zu. Die Kassenprüfer erstatten Bericht auf der Mitgliederversammlung des neuen Jahres.

§ 11. Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Tauchsport Landesverband Schleswig-Holstein e.V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig entsprechend des im § 2 genannten Vereinszwecks zu verwenden.

§ 12. Inkrafttreten

Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 11. April 1986 beschlossen worden. Die Satzungsänderungen erfolgten auf den Mitgliederversammlungen am 08. April1988; 23. April 1992, 02. März 2012, 11. März 2016 und 06. August 2021.